Anke Zacher
Ihre Ansprechpartnerin
+49 3841 753 - 7157Der Nachteilsausgleich ist gesetzlich verankert. Er ist keine Bevorzugung, sondern ermöglicht es Studierenden mit Behinderungen, an Prüfungen mit gleichen Chancen wie nicht eingeschränkte Kommiliton:innen teilzunehmen und dort ihr ganzes Fachwissen abzurufen und darzustellen. Der Nachteilsausgleich beinhaltet dafür je nach Art und Schwere der Beeinträchtigung eine oder mehrere individuelle Maßnahmen, um diese auszugleichen, z.B. verlängerte Schreibzeiten bei Klausuren, individuelle Pausenzeiten oder technische Hilfen. Er wird von den Prüfer:innen berücksichtigt und darf die Bewertung einer Prüfungsleistung nicht beeinflussen.
Die Gründe, die einen Nachteilsausgleich rechtfertigen, sind vielfältig. Sie wissen am besten, was Sie auf welche Art und Weise in Ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. Kommen Sie daher bitte rechtzeitig vor den ersten Prüfungen mit Ihrem Anliegen auf uns zu, sodass wir Sie dahingehend beraten können. Bitte scheuen Sie sich nicht – klare Worte sind wichtig!
- Welche Einschränkung haben Sie genau?
- Wie beeinträchtigt es Sie in Ihrer Leistungsfähigkeit oder in der Durchführbarkeit Ihres Studiums? (z.B bei baulichen Hürden o.Ä)
- Welche Maßnahmen wären für Sie hilfreich?
Um über einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu entscheiden, benötigen wir entsprechende Nachweise. Dies können z.B. qualifizierte ärztliche Atteste, Gutachten oder Bescheide der Kranken- oder Rentenversicherungsträger/des Versorgungsamtes sein, die zusätzlich die genauen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit beschreiben.
WICHTIG: Das Attest muss eine Beschreibung Ihrer Beeinträchtigung aus ärztlicher Sicht enthalten, welche die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Dabei orientieren wir uns im Allgemeinen an der Definition von Behinderungen des § 2 Absatz 1 Sozialgesetztbuch (SBG IX). Das qualifizierte ärztliche Attest muss die sich daraus ergebende Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezogen auf Ihre Studien- und Prüfungsleistungen beschreiben. Die Angaben müssen für den medizinischen Laien verständlich sein. Die Diagnose allein begründet nicht ohne Weiteres einen Nachteilsausgleich – es kommt immer auf die individuellen Auswirkungen und die Gegebenheiten Ihres Studiums an. Je präziser die Informationen und Belege sind, desto besser können individuelle Maßnahmen für den Nachteilsausgleich festgelegt werden.
Der Antrag sollte rechtzeitig vor Beginn des Studiums mit allen notwendigen Nachweisen eingereicht werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Studiengangskoordination oder an das Zulassungs- und Prüfungsamt für Fernstudienangelegenheiten. Diese beraten und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Die WINGS arbeitet in allen Fragen des Nachteilsausgleichs eng mit der Behindertenbeauftragten der Hochschule Wismar und dem Prüfungsausschuss für Fernstudienangelegenheiten zusammen. Gemeinsam setzen wir alles daran, allen Studierenden der Hochschule Wismar gleiche Chancen für das Erreichen ihres Studienziels zu ermöglichen.